Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was jetzt zu tun ist
Ab Juni 2025 müssen viele digitale Dienstleistungen barrierefrei sein. Wir erklären, wen es betrifft und wie Sie Bußgelder vermeiden.
Der Countdown läuft. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und hat weitreichende Konsequenzen für den Online-Handel und digitale Dienstleistungen.
Wen betrifft es?
Anders als frühere Verordnungen (BITV 2.0), die nur Behörden betrafen, richtet sich das BFSG an die Privatwirtschaft. Betroffen sind unter anderem:
- Onlineshops (E-Commerce).
- Bankdienstleistungen.
- Personenbeförderung (Ticketsysteme).
- Telekommunikationsdienste.
Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. € Umsatz) sind von einigen Pflichten ausgenommen, aber Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, sollten dennoch vorbereitet sein.
Was bedeutet “barrierefrei”?
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) erfüllt. Wichtige Punkte:
- Wahrnehmbarkeit: Bilder brauchen Alternativtexte, Videos brauchen Untertitel. Kontraste müssen stimmen.
- Bedienbarkeit: Die gesamte Seite muss per Tastatur bedienbar sein (keine “Maus-Fallen”).
- Verständlichkeit: Fehlermeldungen in Formularen müssen klar sein.
- Robustheit: Der Code muss sauber sein, damit Assistenztechnologien (Screenreader) ihn interpretieren können.
Risiko bei Nichtbeachtung
Die Marktüberwachungsbehörden können Kontrollen durchführen. Bei Verstößen drohen:
- Verkaufsverbote (der Shop muss offline gehen).
- Bußgelder bis zu 100.000 €.
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.
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